Bild Frau wäscht Kind im Rollstuhl
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Häusliche Pflege: Diese Leistungen zahlt die Versicherung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wird die Pflege privat organisiert, zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld

  • Kommt ein Pflegedienst, rechnet er direkt mit der Pflegeversicherung ab
  • Pflegebedürftigen zu Hause stehen viele weiteren Leistungen zu

Pflege kostet nicht nur Kraft, sondern auch viel Geld. Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten für eine häusliche Pflege. Voraussetzung ist aber immer, dass ein Pflegegrad anerkannt wurde.

 

Selber pflegen: Das Pflegegeld

Menschen, die ausschließlich von Angehörigen oder Freunden versorgt werden, bekommen jeden Monat ein Pflegegeld gezahlt. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Je mehr Hilfe Sie benötigen, desto höher ist der Betrag.

  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

 

Pflege mit professioneller Hilfe: Die Pflegesachleistungen

Mit den sogenannten Pflegesachleistungen können Sie Unterstützung von professionellen Pflege- oder Betreuungsdiensten einkaufen, zum Beispiel Hilfe beim Duschen oder eine Begleitung bei Spaziergängen. Das Geld wird nicht überwiesen. Sie vereinbaren mit dem Anbieter ein Paket an Leistungen, er rechnet diese nach Erledigung direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegesachleistungen werden ab Pflegegrad 2 bezahlt.  

Wie beim Pflegegeld hängt die Höhe der Pflegesachleistungen vom ermittelten Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 2:    724 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.363 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.693 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.095 Euro  

Weitere Informationen zum Pflegegeld und den Pflegesachleistungen stehen hier.

 

Private und professionelle Pflege kombinieren: Die Kombinationsleistung

Wenn Pflegebedürftige nicht den vollen Betrag der Pflegesachleistungen ausnutzen, überweist die Pflegekasse den Rest anteilig als Pflegegeld. Beanspruchen Sie beispielsweise 80 Prozent der Pflegesachleistungen, stehen Ihnen noch 20 Prozent des Pflegegeldes zu. Die Pflegekassen rechnen den Restbetrag aus.  

Weitere Informationen zu den Kombinationsleistungen stehen hier.  

 

Unterstützung im Alltag: Der Entlastungsbetrag

Allen Pflegebedürftigen, die zu Hause leben, steht ein sogenannter Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat zu. Er wird ergänzend zu den anderen Leistungen gezahlt. Mit dem Geld können Sie sich unterschiedliche Hilfen einkaufen, zum Beispiel Unterstützung bei der Hausarbeit oder eine Begleitung zum Arzt. Der Entlastungsbetrag darf auch dafür genutzt werden, eine Tagespflege oder eine Kurzzeitpflege zu bezahlen. Nutzen Sie das Geld in einem Monat nicht, wird es automatisch angespart.

Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag stehen hier.

 

Geld für eine Vertretung: Die Verhinderungspflege

Wer pflegt, braucht Pausen oder kann sich mal nicht kümmern. Für diese Situationen gibt es die sogenannte Verhinderungspflege. Mit dem Geld können Sie eine Ersatzpflegeperson bezahlen, beispielsweise eine Nachbar:in oder eine professionelle Pflegekraft. Die Verhinderungspflege kann für einzelne Stunden oder tageweise genutzt werden.

Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Menschen ab Pflegegrad 2, die schon mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt werden. Die Pflegekasse übernimmt Kosten bis 1.612 Euro pro Jahr. Außerdem besteht die Möglichkeit, einen Teil der Leistungen für Kurzzeitpflege zu übertragen.

Weitere Informationen zur Verhinderungspflege stehen hier.

 

Tageweise betreut: Die Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege ergänzen die Versorgung zu Hause. Pflegebedürftige werden hier für einige Stunden tagsüber oder nachts in einer teilstationären Einrichtung betreut. Das ist vor allem dann eine wichtige Hilfe, wenn pflegende Angehörige selbst noch berufstätig sind und sich tagsüber nicht kümmern können.

Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht ab Pflegegraden 2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad.

  • Pflegegrad 2:    689 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Das Geld wird zusätzlich zum Pflegegeld und den Pflegesachleistungen gezahlt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Tagespflege nutzen.

! Wichtig: Sie müssen immer einen Eigenanteil für die Unterkunft und die Verpflegung zahlen.

 

Weitere Informationen zur Tages- und Nachtpflege stehen hier.

 

Zeit überbrücken: Die Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege meint eine vorübergehende Versorgung in einem Pflegeheim. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn eine Pflege zu Hause nicht möglich ist, zum Beispiel, weil die Wohnung umgebaut werden muss oder die Hauptpflegeperson in Urlaub fährt. Die Pflegekasse beteiligt sich ab Pflegegrad 2 an den Kosten und zahlt bis zu 1.774 Euro im Jahr. Außerdem können die Leistungen für die Verhinderungspflege für eine Kurzzeitpflege genutzt werden. Damit erhöht sich das Budget auf 3.386 Euro pro Jahr. Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selbst.

Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege stehen hier.

 

Die Pflege erleichtern: Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sollen die häusliche Pflege unterstützen, Beschwerden lindern und die selbstständige Lebensführung fördern. Unterschieden werden technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Lagerungskissen und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Dazu gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Handschuhe oder auch ein Bettschutz. Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad. Bei technischen Hilfsmitteln übernimmt die Pflegekasse die Kosten, verlangt aber eine Zuzahlung. Pflegehilfsmittel, die verbraucht werden, bezuschusst sie mit bis zu 40 Euro im Monat.

Weitere Informationen zu den Pflegehilfsmitteln stehen hier.

 

Geld für barrierefreies Umbauen: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Muss die Wohnung umgebaut werden, etwa weil Türen für einen Rollstuhl zu schmal sind oder eine Rampe benötigt wird, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten. Den Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme gibt es ab Pflegegrad 1. Die Pflegekasse muss die Umbauten vor Baubeginn genehmigen. Sie beteiligt sich auch an den Kosten für einen Umzug, sofern die häusliche Pflege dadurch ermöglicht oder erheblich erleichtert wird.

Weitere Informationen zu den Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen stehen hier.