Inhaltsverzeichnis:
Kombinationsmöglichkeit Nr.1: Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Kombinationsmöglichkeit Nr.2: Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Entlastungsbetrag
Kombinationsmöglichkeit Nr. 3: Pflegesachleistungen und Tagespflege
Kombinationsmöglichkeit Nr.4: Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kurzzeitpflege
Kombinationsmöglichkeit Nr.5: Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Verhinderungspflege
Wer einen anderen Menschen zu Hause pflegt, braucht Freiräume, um sich zu erholen. Es ist wichtig, die Aufgaben auf mehreren Schultern zu verteilen. Die Pflegeversicherung bietet dafür verschiedene Möglichkeiten. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die einzelnen Leistungen miteinander kombinieren lassen.
Kombinationsmöglichkeit Nr.1: Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Pflegegeld ist der Betrag, den Pflegebedürftige ausgezahlt bekommen, wenn sie ausschließlich von Privatpersonen wie Angehörigen oder Freunden versorgt werden.
Pflegesachleistungen sind die Dienstleistungen professioneller Pflege- und Betreuungsdienste. Die Profis bieten Hilfe bei der körperlichen Pflege und bei der Haushaltsführung oder betreuen Menschen im Alltag. Ambulante Pflegedienste rechnen ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
Beide Leistungen lassen sich miteinander kombinieren. Dafür müssen Sie beim Erstantrag auf Pflegeleistungen die Kombinationsleistung ankreuzen oder später bei der Pflegekasse einen Extra-Antrag stellen.
Die Voraussetzungen für die Kombinationsleistung sind:
- Pflegegrad 2 oder höher.
- Ein ambulanter Pflegedienst ist in die Versorgung einbezogen.
- Der ambulante Pflegedienst nutzt nicht die kompletten Pflegesachleistungen.
Das Pflegegeld wird dann anteilig ausgezahlt. Wenn zum Beispiel der ambulante Pflegedienst 40 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, bekommt der Pflegebedürftige anteilig 60 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt.
Beispiel:
Frau Meyer hat Pflegegrad 4 und wird von Ihrem Mann versorgt. Zusätzlich kommt ein Pflegedienst und hilft Frau Meyer beim Duschen und An- und Auskleiden. Dafür rechnet er monatlich 592,55 Euro ab. Das entspricht 35 Prozent der Sachleistungen in Pflegegrad 4. Da Frau Meyer die Sachleistungen nicht komplett ausschöpft, bekommt sie anteilig auch das Pflegegeld ausgezahlt. Der unverbrauchte prozentuale Anteil der Pflegesachleistungen von 65 Prozent wird auf das Pflegegeld angerechnet. 65 Prozent von 728 Euro ergeben 473,20 Euro. Frau Meyer erhält von der Pflegekasse also 592,55 Euro Pflegesachleistungen und 473,20 Euro Pflegegeld.
Kombinationsmöglichkeit Nr.2: Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzliches Budget in Höhe von 125 Euro monatlich. Er kann für die Betreuung Pflegebedürftiger und die Entlastung pflegender Angehöriger genutzt werden.
Die Pflegesachleistungen dürfen anteilig für eine Unterstützung im Alltag verwendet werden. Sie können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen umwandeln. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern dient dazu, Rechnungen zu begleichen.
Beispiel:
Herr Meyer möchte sich regelmäßig mit seinen Freunden zum Kartenspielen treffen. In dieser Zeit kommt eine Betreuungsperson zu Frau Meyer nach Hause. Um sie zu bezahlen, kann Frau Meyer bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungen umwandeln. Bei Pflegegrad 4 wären das bis zu 677,20 Euro.
Frau Meyer widmet für Ihren Bedarf 30 Prozent der Sachleistungen um. Sie hat dadurch neben dem Entlastungsbetrag von 125 Euro weitere 507,90 Euro zur Verfügung, um die Betreuungsperson zu bezahlen. Das bedeutet allerdings, dass ihr Pflegegeld um 30 Prozent gekürzt wird und sie nur 509,60 Euro statt den vollen 728 Euro Pflegegeld bekommt.
Kombinationsmöglichkeit Nr. 3: Pflegesachleistungen und Tagespflege
Für pflegende Angehörige, die in ihrem Alltag regelmäßig Entlastung brauchen, bietet die Tagespflege eine wertvolle Unterstützung. Tagespflege bedeutet, dass die pflegebedürftige Person an einigen Wochentagen eine spezielle Einrichtung besucht und dort umfassend betreut wird. Die Pflegeversicherung beteiligt sich ab Pflegegrad 2 an den Kosten. Die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld bleiben durch die Nutzung der Tagespflege unberührt.
Beispiel:
Die Pflege von Frau Meyer wird mit der Zeit aufwändiger. Herr Meyer kümmert sich um einen Platz in einer Tagespflegeeinrichtung. Frau Meyer wird nun an drei Tagen pro Woche zu Hause abgeholt und verbringt die Vormittage in der Tagespflege. Nach dem Mittagessen und der Mittagsruhe wird sie wieder nach Hause gebracht. Herr Meyer kann währenddessen den Wocheneinkauf erledigen und hat etwas Zeit für sich. An den übrigen Tagen kommt weiter wie gewohnt der ambulante Pflegedienst zu Frau Meyer nach Hause.
Die Tagespflege kostet 750 Euro im Monat. Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 4 bis 1.693 Euro monatlich.
Zusätzlich zahlt Frau Meyer einen Eigenanteil von 240 Euro für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Für diesen Eigenanteil kann sie den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat nutzen. Wenn sie einen Teil der Pflegesachleistungen umwidmet (siehe Kombinationsmöglichkeit 2) steht mehr Geld zur Finanzierung des Eigenanteils zur Verfügung.
Kombinationsmöglichkeit Nr.4: Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Die Kurzzeitpflege wird in stationären Einrichtungen angeboten und muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Pro Jahr zahlt die Pflegeversicherung bis zu 1.774 Euro für Kurzzeitpflege. Außerdem kann die Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen werden, sodass ein Betrag von 3.386 Euro pro Jahr zur Verfügung steht.
Beispiel:
Herr Meyer benötigt nach der langen Pflegezeit eine Auszeit. Er nimmt eine Kur für pflegende Angehörige in Anspruch. Seine Frau wird in dieser Zeit in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut. Die Kurzzeitpflege kostet Frau Meyer 1.970 Euro, 770 Euro entfallen auf die Pflege, weitere 1.200 Euro auf Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten. Die Pflegekasse zahlt für die anfallenden Pflegekosten bis zu 1.774 Euro im Jahr. Damit sind die pflegebedingten Kosten abgedeckt. Den Restbetrag von 1.200 Euro muss Frau Meyer selbst begleichen. Ihr stehen während der Kurzzeitpflege die Hälfte des Pflegegeldes und der Entlastungsbetrag zu. Mit diesem Geld kann sie den Eigenanteil zumindest teilweise bezahlen.
Die Kosten für die Sachleistungen fallen in der Zeit der Kurzzeitpflege weg, da Frau Meyer nicht wie gewohnt vom ambulanten Pflegedienst versorgt wird.
Kombinationsmöglichkeit Nr.5: Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann für eine stunden- und tageweise Betreuung durch Dritte genutzt werden. Das ist eine große Hilfe, wenn die Hauptpflegeperson selbst krank wird oder für eigene Erledigungen Freiräume braucht. Die Pflegeversicherung zahlt für die Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Ein Teil der Kurzzeitpflege kann übertragen werden, sodass das Budget auf bis zu 2.418 Euro steigt. Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise genutzt, bleiben die Ansprüche auf Pflegesachleistungen und das Pflegegeld erhalten.
Beispiel:
Herr Meyer möchte einmal pro Woche eine Selbsthilfegruppe für pflegende Angehörige besuchen. In dieser Zeit kommt ein ambulanter Betreuungsdienst und kümmert sich um Frau Meyer. Sie bezahlt ihn über die Verhinderungspflege. Der ambulante Betreuungsdienst stellt monatlich 270 Euro in Rechnung. Die Pflegekasse übernimmt den Betrag, bis das Budget von 2.418 Euro ausgeschöpft ist.