Bild Pflegerin setzt Rentnerin eine Maske auf
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Aktuelle Informationen zu Corona

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Corona-Bürgertest ist seit dem 30. Juni 2022 wieder kostenpflichtig. Ausnahmen gelten u.a. für Besucher und Bewohner von Kranken- und Pflegeeinrichtungen sowie für pflegende Angehörige
  • Wir zeigen die aktuelle Lage und Regelungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige während der Pandemie auf
  • Sonder-Regelungen während der Corona-Pandemie wurden teilweise bis zum 31. Dezember 2022 verlängert

Inhalt:

FAQs zu Corona: Sicherstellung der Versorgung und Betreuung

FAQs zu Corona: Entlastung durch ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte

FAQs zu Corona: Entlastung speziell für Berufstätige

FAQs zu Corona: Sonstige

Weitere nützlich Hinweise

Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich die Situation für pflegende Angehörige deutlich verändert. Wenn bisherige Versorgungs- und Unterstützungsmöglichkeiten wegfallen, sind Angehörige zu Hause noch mehr gefordert, die Pflege neu zu organisieren. Manchmal muss innerhalb kürzester Zeit die Pflege sogar selbst übernommen werden.

FAQs zu Corona: Sicherstellung der Versorgung und Betreuung

Am 30. Juni 2022 ist die neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten und regelt, wer kostenlose Corona-Bürgertests erhält und wer ebenfalls einen Test erhält, sich an den Kosten aber mit 3€ beteiligen muss.

Kostenlose Bürgertests an Teststellen oder in Apotheken gibt es ab sofort nur noch für Risikogruppen, für Menschen, die mit besonders gefährdeten Gruppen zu tun haben und für diejenigen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

 

Für diese Personen gibt es weiterhin kostenlose Corona-Bürgertests:

  • pflegende Angehörige
  • Menschen mit Behinderung und deren Betreuer
  • Bewohner und Besucher von Pflegeheimen
  • Kliniken oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
  • Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, etwa Frauen im ersten Schwangerschaftsdrittel.
  • Haushaltsangehörige von Infizierten
  • Kinder bis fünf Jahre
  • Menschen, die sich nach einer Corona-Infektion freitesten wollen.

 

Für diese Personen gibt es Corona-Bürgertests gegen eine Eigenbeteiligung von 3 €, wenn am Tag, an dem die Testung erfolgt:

  • Kontakt zu einer Person besteht, die das 60. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu zählen beispielsweise auch so genannte 24-Stunden-Kräfte (Live-ins).
  • Kontakt zu einer Person besteht, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken
  • eine Veranstaltung in einem Innenraum besucht wird
  • die Corona-Warn-App des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ gesendet hat

 

Alle Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch gegenüber der Teststelle nachweisen. Um den bürokratischen Aufwand für den notwendigen Nachweis zu reduzieren, bietet das Gesundheitsministerium NRW ein Musterformular zum Herunterladen an. Mit dieser Selbstauskunft kann man einen kostenlosen Test in Anspruch nehmen, wenn man die Voraussetzungen erfüllt.

 

Hier finden Sie das Muster-Formular „Selbstauskunft Bürgertestung“ des Landes-Gesundheitsministeriums NRW für alle Anspruchsberechtigten.
Das PDF-Formular können Sie zum selbst ausfüllen herunterladen [externer Link].

 

Auch das Bundesgesundheitsministerium bietet ein Formular an, das Sie als Besucher:in eines Pflegeheimes oder Krankenhauses nutzen können. Sie füllen das Formular aus und lassen es sich von der Einrichtung abstempeln. Bei regelmäßigen Besuchen im Pflegeheim können Sie auch alle zukünftigen Besuche bestätigen lassen. Alternativ bieten die Einrichtungen kostenlose Testmöglichkeiten vor Ort an.
Das PDF-Formular können Sie hier herunterladen [externer Link].

Unterstützungsangebote im Alltag können gerade jetzt eine gute Ergänzung und Entlastung der Pflegesituation bieten. Deshalb wurden folgende Erleichterungen eingeführt:

 

  • Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 soll ein möglichst flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages ermöglicht werden, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe zu vermeiden. Daher können Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR – unabhängig von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Andere Hilfen können professionelle Angebote oder auch nachbarschaftliche Hilfe sein. Diese Regelung gilt bis 30. April 2023.
     
  • Die Leistungen für Anbieter, die bereits anerkannte Leistungen erbringen, wurden erweitert. So dürfen alle Anbieter – unabhängig von ihrem üblichen Angebot – zusätzlich auch „Hilfen bis zur Haustür“, beispielsweise Botendienste, Organisation von Arztbesuchen, Essen auf Rädern oder Einkäufe anbieten. Diese Regelung gilt zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2022.
     
  • Auch Nachbarschaftshelfer können weiterhin Unterstützungsleistungen erbringen. Sie müssen aktuell keine Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Erhalten Sie Pflegegeld, müssen Sie ab Pflegegrad 2 in bestimmten Abständen Beratungsbesuche in Anspruch nehmen.

 

Die Beratungsbesuche können künftig abwechselnd als Präsenzbesuch oder per Videokonferenz stattfinden. Dabei gilt: erstmalige Beratung muss immer als persönliches Gespräch vor Ort in der Häuslichkeit stattfinden. Danach kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.
Eine Beratung nur per Telefon oder nur per Video ist damit nicht mehr möglich.

 

Die Regelung gilt vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024.

 

Passende Beratungs- und Hilfsangebote in der Nähe Ihres Wohnortes erhalten pflegende Angehörige und Pflegebedürftige auch in der Datenbank aller Beratungsstellen. Gerne helfen wir Ihnen auch telefonisch weiter. Rufen Sie kostenlos an unter: 0800 40 40 044 (montags, dienstags, mittwochs und freitags 9-12 Uhr und donnerstags von 14-17 Uhr). Darüber hinaus beantworten wir Ihre Fragen auch schriftlich. Hierzu nutzen Sie einfach unser Kontaktformular. Wir antworten Ihnen schnellstmöglich und informieren über das passende Beratungs- und Hilfsangebot in Ihrer Nähe.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen dem Schutz der Pflegeperson bei der Durchführung der häuslichen Pflege.

 

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 steht ein monatlicher Höchstbetrag für beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz in Höhe von 40 Euro zur Verfügung. Der monatliche Höchstbetrag der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde zum 1. April 2020 von 40 auf 60 Euro angehoben, um Corona-bedingte Mehrausgaben zu finanzieren. Diese Regelung galt bis zum 31. Dezember 2021 und wurde nicht verlängert.

Maskenpflicht:

Alle Besucher:innen müssen mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) oder eine FFP2-Maske tragen. In Privatzimmern kann die Maskenpflicht entfallen. Für Bewohner:innen besteht grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr.
 

Besuche:

Heimbewohner:innen haben das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten.
 

Testpflicht:

Alle Besucherinnen und Besucher müssen vor dem Betreten der Pflegeeinrichtung einen negativen Corona-Test vorweisen. Das gilt auch für Geimpfte. Dabei müssen die Einrichtungen den Besucher:innen im Rahmen Ihres Hygiene-Konzptes eine kostenlose Test-Möglichkeit vor Ort anbieten. Die Test-Durchführung vor Ort kann entfallen, wenn bereits ein durchgeführter Bürger-Test vorliegt.

 

Für den Bürgertest gilt: Zu- und Angehörige haben Anrecht auf einen kostenlosen Corona-Test, wenn sie zum Besuch in die Einrichtung kommen. Dazu müssen Sie der Teststelle gegenüber glaubhaft nachweisen, wozu sie diesen Test brauchen. Für Besucher:innen stellt dazu das Gesundheitsministerium ein Formular bereit, das Sie ausfüllen und von der Pflegeeinrichtung unterschreiben lassen können. Sie können das Formular auch für zukünftig geplante Besuche ausfüllen und abstempeln lassen.

 

Das Formular finden Sie hier [externer link].

 

Für vollständig geimpfte oder genesene Bewohner:innen entfällt die Testpflicht. Ihnen sind von der Einrichtung dennoch wöchentliche Tests anzubieten.

 

Für nicht geimpfte und nicht genesene Bewohner:innen gilt:  sie sind dreimal pro Woche mit einem Corona-Schnelltest zu testen. Bestand ein Kontakt zu einer Corona-infizierten Person innerhalb oder außerhalb der Einrichtung, sind die Bewohner:innen an fünf aufeinander folgenden Tagen mittels Schnelltest zu testen.

 

Soweit die Durchführung eines Corona-Schnelltests bei einer Bewohnerin oder Bewohner nicht möglich ist oder verweigert wird, müssen sie -soweit gesundheitlich möglich- eine medizinische Maske tragen und möglichst einen Mindestabstand einhalten.

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Dialogstelle für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen eingerichtet. Die Dialogstelle unterstützt dabei, Streitigkeiten zu schlichten, die bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten in den stationären Pflegeeinrichtungen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe aufkommen können. Die neue Dialogstelle klärt offene Fragen und nimmt die Vermittlerrolle wahr.

 

Zu erreichen ist die neue Dialogstelle für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen unter folgenden Kontaktdaten des Gesundheitsministeriums:

 

E-Mail: dialogstelle [at] lbbp.nrw.de (dialogstelle[at]lbbp[dot]nrw[dot]de)

Telefon: 0211 8554780

Weitere Informationen unter www.lbbp.nrw.de [externer Link].

Wenn Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad oder einen Höherstufungsantrag gestellt haben, werden Sie auch jetzt vom Medizinischen Dienst oder, wenn Sie privat versichert sind, von Medicproof begutachtet.

 

Aktuell finden Pflegebegutachtungen durch den Medizinischen Dienst (MD) bevorzugt wieder als Hausbesuch statt. Alternativ kann die Begutachtung auf Ihren persönlichen Wunsch hin auch telefonisch durchgeführt werden. Dazu bekommen Sie vorher einen Fragebogen zugeschickt, den Sie im Vorfeld ausfüllen.
 

Weitere wichtige Hinweise zur Vorbereitung auf den MD-Besuch, zum Grad der Selbstständigkeit und den einzelnen Modulen, die begutachtet werden, finden Sie hier.

Die Angebote der Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sind für pflegende Angehörige eine wichtige Entlastung und eine Bereicherung für die Pflegebedürftigen. Statt alleine zu Hause, verbringen sie ihren Tag in Gesellschaft mit anderen.

 

Die Einrichtungen sind geöffnet. Zum Schutz vor Corona muss jede Einrichtung ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erarbeiten. Die Tagespflegeeinrichtungen führen Corona-Tests für gepflegte bzw. betreute Personen sowie Nutzer:innen in der Einrichtung durch.

 

Maskenpflicht: Für Nutzer:innen und Besucher:innen der Tagespflege besteht keine Maskenpflicht mehr.

 

Fahrdienst: Sofern erforderlich,  ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion berücksichtigt. Fahrzeuginsassen haben mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

 

 

Wichtig: Nehmen Sie Kontakt zur Tagespflegeeinrichtung auf und klären Sie, wie Ihr Angehöriger die Tagespflege besuchen kann. Die Einrichtung kann Ihnen entsprechende Auskünfte geben.

Gruppenangebote finden regulär statt. Ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept muss vorliegen, dabei müssen die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.

 

Regelmäßige Testungen der Nutzer:innen sind weiterhin empfohlen. Soweit gesundheitlich möglich, sollten Nutzer:innen und Beschäftigte mindestens eine medizinische Maske tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

 

FAQs zu Corona: Entlastung durch ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte

Wenn die Agentur keinen Ersatz für eine abgereiste Kraft stellen kann oder die Kraft unvorhergesehen abreist, so gilt das reguläre Vertragsrecht. Im Rahmen des Vertrages, muss die vertraglich versprochene Leistung weiterhin erbracht werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass eine Betreuungskraft im Haushalt der pflegebedürftigen Person tätig ist.

 

Es kann aber passieren, dass eine Versorgungslücke entsteht: Beispielsweise dann, wenn ein Wechsel der bisher eingesetzten Betreuungskraft erfolgen soll. Einige Haushalte arbeiten bei dieser Dienstleistung in einer so genannten Tandem-Variante: zwei oder drei Betreuungskräfte wechseln sich nach 6 bis 8 Wochen gegenseitig ab. Aufgrund der derzeitigen Situation kann es dazu kommen, dass keine Wechselkraft gefunden wird, die nach Deutschland einreisen kann oder will.

 

Wird keine einreisewillige Betreuungskraft gefunden, ist die Dienstleistung rechtlich unmöglich geworden. Sie müssen für diese Zeit auch nichts zahlen. Wenn dieser Zustand länger anhält, kann ein Kündigungsrecht bestehen. Setzen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner per E-Mail oder schriftlich in Verbindung. Mehrkosten einer Ersatzbetreuung können Sie dem Dienstleister nicht in Rechnung stellen, denn für die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstehenden Engpässe trifft die Anbieter kein Verschulden.

Im Regelfall ist die Einreise nach Nordrhein-Westfalen möglich. Es gilt die Corona-Einreiseverordnung zum jeweils gültigen Stand.

 

Fragen rund um die Quarantäne- und Absonderungspflicht, PCR-Test oder das Erfordernis der digitalen Anmeldung sind abhängig davon, ob das Land, aus die Betreuungskraft anreist, ein Virusvarianten- oder Risikogebiet ist. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht ist der mit der Betreuungskraft vereinbarte Vertrag maßgeblich. Gerne beraten wir Sie zu Ihrer ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft individuell an unserer Hotline unter 0211 3809400.

 

Informationen zur tagesaktuellen Bestimmung der jeweiligen Risikogebiete stellt das Robert-Koch-Institut [externer Link] zur Verfügung.

 

Transitbestimmungen oder Regelungen anderer Bundesländer finden Sie unter den Seiten des Auswärtigen Amtes [externer Link] und der Bundesregierung [externer Link].

FAQs zu Corona: Entlastung speziell für Berufstätige

Wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder der ambulante Pflegedienst nicht mehr vorbeikommen kann), erhalten pflegende Angehörige für die oftmals spontan dringend notwendige Neu- und Umorganisation der Pflege auch während der Berufstätigkeit Unterstützung.

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

Beschäftigte haben aktuell aufgrund der pandemie-bedingten Gesetzesänderung Anspruch auf folgende berufliche Auszeit:

Befristet bis einschließlich 30. April 2023 können Sie bis zu 20 Tage, statt wie bisher 10 Tage, für die häusliche Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen von der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist, dass eine akute pflegerische Versorgungslücke aufgetreten ist und eine akute anderweitige Versorgung nicht möglich ist.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber vor Inanspruchnahme in Textform, also z.B. auch per E-Mail, anzeigen. Dafür muss der Arbeitgeber weder eine Mindestanzahl Beschäftigter haben noch ist die Anzeige an eine Frist gebunden. Sie können also auch spontan agieren. Lediglich der Grund und die voraussichtliche Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wie immer ist es aber ratsam, das Gespräch zu suchen und dem Arbeitgeber die Situation zu verdeutlichen.

! Wichtig: Auch wenn Sie diese kurze Pflegeauszeit bereits genutzt haben, können Sie die Freistellung noch einmal in Anspruch nehmen. Die von Ihnen bereits genutzten Arbeitstage werden von den 20 Tagen abgezogen. Haben Sie vor der Gesetzesänderung zum Beispiel bereits 6 Tage verbraucht, können Sie jetzt noch 14 Tage in Anspruch nehmen. Die Arbeitsverhinderung kann auch zwischen Pflegepersonen aufgeteilt werden – etwa indem zwei Geschwister jeweils zehn Tage frei nehmen.

 

Verlängertes Pflegeunterstützungsgeld:

Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung können Sie von der Pflegekasse als Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent Ihres Nettoentgelts erhalten. Zunächst befristet bis zum 30. April 2023 können Sie das Pflegeunterstützungsgeld beim Bestehen einer pandemie-bedingten akuten Versorgungslücke bis zu 20 Tagen in Anspruch nehmen.

Zusätzlich ist ein Nachweis erforderlich, dass kein Anspruch auf anderweitigen Ausgleich durch Entgeltfortzahlung besteht, wie er sich z.B. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben kann, ähnlich wie bei der Betreuung eines kranken Kindes.

Auch hier gilt: Wenn Sie schon einmal den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld genutzt haben, können Sie ihn aktuell noch einmal geltend machen. Bereits verbrauchte Tage werden abgezogen.

Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen.

Als Nachweis für die Übernahme oder die Organisation der Pflege aufgrund der SARS-Cov-2-Pandemie können Sie der Pflegekasse beispielsweise eine Bestätigung des behandelnden Arztes, der Pflegeeinrichtung, die ihr Angebot ganz oder teilweise einstellt oder einstellen muss, oder eine Bestätigung der ausgefallenen Pflegeperson einreichen.

! Wichtig: Reichen die 20 Tage nicht aus, gibt es für Sie auch noch die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler zu nutzen. Im nachfolgenden FAQ zur Pflegezeit und Familienpflegezeit finden Sie weitergehende Informationen.

Durch die Corona-Pandemie werden die Familien von Pflegebedürftigen schwer belastet – zum Beispiel, wenn die Pflege komplett zu Hause organisiert werden muss.

Die Regelungen zur so genannten Familienpflegezeit und Pflegezeit unterstützen pflegende Angehörige, die zugleich berufstätig sind, bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.

 

Das gilt bisher:

  • Bei der Pflegezeit können pflegende Angehörige, die eine Zeit aus Ihrem Beruf aussteigen möchten, ganz oder teilweise eine Freistellung von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
  • Bei der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte für die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Sie können ihre Beschäftigung auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Wichtige Erläuterungen zu den Voraussetzungen der Pflegezeit und der Familienzeit sowie der Finanzierung durch ein zinsloses Darlehen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [externer Link] und den Seiten des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben [externer Link].

 

Das gilt aktuell befristet bis zum 30. April 2023:
Durch die aktuellen Änderungen im Rahmen der Corona-Pandemie können Beschäftigte, die Pflegeaufgaben wahrnehmen, die Regelungen der Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler als bisher nutzen.

  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist eine regelmäßige Beschäftigtenzahl von 15 Arbeitnehmern, für die Familienpflegezeit von 25 Arbeitnehmern.
  • Wer die Familienpflegezeit nutzen will, kann für die Dauer eines Monats vorübergehend auch weniger als 15 Wochenstunden arbeiten. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung in Textform zu treffen.
  • Wer die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit bisher noch nicht vollständig ausgeschöpft hat, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch kurzfristig Restzeiten dieser Freistellungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass eine Gesamtdauer von 24 Monaten dadurch nicht überschritten wird und die Auszeit mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet.
  • Zudem entfällt vorübergehend die Bedingung des unmittelbaren Anschlusses zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit.
  • Wer Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte kann dies mit einer verkürzten Ankündigungsfrist von 10 Tagen dem Arbeitgeber mitteilen. Wichtig: der Arbeitgeber muss schriftlich, z.B. durch Brief, E-Mail oder Fax, informiert werden.
  • Normalerweise können Beschäftigte für denselben pflegebedürftigen Angehörigen nur einmal eine Pflegeauszeit (Familien- und/oder Pflegezeit) in Anspruch nehmen. Durch die gesetzlichen Änderungen ist es jetzt vorübergehend möglich, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten noch nicht erreicht ist und die Auszeit mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet, beruflich erneut für die Pflege eines nahen Angehörigen kürzer zu treten. Wichtig: Auch hier muss der Arbeitgeber zustimmen.
  • Auch das zinslose Darlehen zur Abfederung von Einkommenseinbußen bei Familien- und Pflegezeit wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst: Bei der Ermittlung der Darlehenshöhe können Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Der Antrag auf ein zinsloses Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu stellen.

 

! Tipp: Ausführliche Beratung zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bietet die örtliche Pflegeberatung. Passende Beratungs- und Hilfsangebote in der Nähe Ihres Wohnortes finden pflegende Angehörige und Pflegebedürftige auch in der Datenbank aller Beratungsstellen oder unter der kostenlosen Rufnummer 0800 40 40 044 und zwar montags, dienstags, mittwochs und freitags von 9-12 Uhr sowie donnerstags von 14-17 Uhr.

FAQs zu Corona: Sonstige

Die Qualitätsprüfungen in ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen finden unter Berücksichtigung des regionalen Pandemiegeschehens, erforderlichen Vorlaufzeiten und unter konsequenter Einhaltung von Hygieneregeln seit März 2021 wieder statt.

 

Anlassprüfungen in Einrichtungen sind uneingeschränkt möglich.

Ja, sollten Sie das Bedürfnis haben, einmal mit anderen Betroffenen über den Pflegealltag ins Gespräch zu kommen, dann sind Sie in einer Pflegeselbsthilfegruppe genau richtig. Hier können Sie Erfahrungen austauschen, Informationen rund um das Thema Pflege erhalten und weitergeben. Die Gruppen tauschen sich, je nach Infektionsgeschehen, auch telefonisch oder digital aus.

 

Nutzen Sie auch unser Forum speziell für pflegende Angehörige. Hier können Sie sich über Fragen rund um die Pflege zu Hause austauschen, Unterstützung und Antworten finden und von den Erfahrungen der anderen Nutzer profitieren. Der Austausch mit anderen pflegenden Angehörigen hilft vielen weiter. Vielleicht auch Ihnen? Probieren Sie es aus!

 

Bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeselbsthilfegruppe unterstützen die regionalen „Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe“ kompetent und kostenfrei. Über die Online-Suche können Sie herausfinden, ob und wo es in Ihrer Nähe ein Kontaktbüro Pflegeselbsthilfe gibt.

 
Tipp: Finden Sie anhand von Postleitzahl oder der Ortsangabe kein Kontaktbüro Pflegeselbsthilfe in Ihrer Nähe, erweitern Sie einfach Ihre Suche auf die nächstgrößere Stadt.

 

Genutzt wird auch gerne die digitale Form des Austauschs. Zum Beispiel ermöglicht die APP in.kontakt [externer Link] pflegenden Angehörigen digital geschützt untereinander in Verbindung zu treten und sich auszutauschen. In Ergänzung und Erweiterung des bereits bestehenden Selbsthilfeangebots für pflegende Angehörige bietet die APP eine onlinegestützte virtuelle Selbsthilfe. Weiter digitale Angebote erfahren Sie über die Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe.

 

Gerne helfen wir Ihnen auch dabei, das nächstgelegene Kontaktbüro zu finden. Rufen Sie einfach kostenlos an: 0800 40 40 044 (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 9-12 Uhr und donnerstags von 14-17 Uhr). Darüber hinaus beantworten wir Ihre Fragen auch schriftlich. Nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular. Wir antworten Ihnen schnellstmöglich.

Aktuelle Informationen zur Corona-Situation in Nordrhein Westfalen (NRW) finden Sie auch auf folgenden Seiten:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW [externer Link] und Landesregierung NRW [externer Link]

Weitere nützliche Informationen

Informationen zum Ablauf der Impfung

Wichtige Informationen und Dokumente zur Schutzimpfung erhalten Sie hier [externer Link]. Hier finden Sie zum Beispiel auch eine Liste über die Dokumente, die Sie zu Ihrem Impftermin mitbringen sollten.

Bei Bedarf steht auch ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung zur Verfügung. Telefon: 0211 9119 1001 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr  - E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de (nrwdirekt[at]nrw[dot]de)

Dokumente des Bundesgesundheitsministeriums - Corona-Schutzimpfung und zu den Impfzentren

Informationen zur Corona-Schutzimpfung lassen sich als barrierefreie PDF-Dokumente beim Bundesgesundheitsministerium direkt herunterladen auf dem Portal „Zusammen gegen Corona“ [externer Link]. Teilweise stehen die Informationen auch in englischer, russischer, ukrainischer und türkischer Sprache zur Verfügung.

Telefonische Pflegeberatung

Die Pflegeberatung vor Ort wird zur Einhaltung des Gesundheitsschutzes für die Beteiligten neben Präsenz-Besuchen auch über Telefon und E-Mail-Kontakt sicher gestellt. Bei der Suche unterstützt der Pflegewegweiser NRW gebührenfrei am Telefon unter 0800 40 40 044 montags, dienstags, mittwochs und freitags von 9-12 Uhr sowie donnerstags von 14-17 Uhr oder online. Weitere Informationen

Hygienemaßnahmen in der häuslichen Pflege

Informationen zu den richtigen Schutzmaßnahmen und den Anzeichen für eine mögliche Infektion finden Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) [externer Link].

Wichtige Schutzmaßnahmen und Informationen rund um das Coronavirus

Basisinformationen über das Virus, dessen Verbreitung und Prävention auch für besondere Zielgruppen. Weitere Informationen beim Robert-Koch-Institut [externer Link]

Informationen in Leichter Sprache

Zu Fragen, was ein Virus ist, wie es sich verbreitet und was man dagegen tun kann, informiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW in leichter Sprache. Weitere Informationen [externer Link]

Informationen in mehreren Sprachen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales informiert über verlässliche und konkrete Informationen zum Coronavirus sowie über wichtige Hinweise zu Hilfen und Serviceangeboten in mehreren Sprachen. Weitere Informationen [externer Link]

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